“Ethikettenschwindel”: wenn der Ethikrat zugunsten der Religion entscheidet
Veröffentlicht am August 24th, 2012 | von Cahit Kaya
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Ganz simpel erklärt bedeutet Ethik, zu erklären, was nun “gut” und was “böse” ist. Gut und Böse ist immer eine Frage des Standpunktes. Was für die einen gut ist, muss es für andere nicht zwingend auch sein. In der Beschneidungsdebatte wurde nun der Ethikrat befragt. Bereits an seiner Zusammensetzung muss davon ausgegangen werden, dass der Standpunkt zumindest in weiten Teilen ein religiöser ist, da einige Mitglieder Theologen sind. So ist auch die Entscheidung ausgefallen. Religiöse Beschneidungen wurden als eher “gut” befunden und nach erfüllen der Auflagen als ethisch eingestuft.
Am 23. August 2012 entschied der Ethikrat also, religiös motivierte Beschneidung durchzuführen sei zu erlauben, wenn folgende Bedingungen berücksichtigt würden.
- Aufklärung und Einwilligung der Eltern,
- Schmerzbehandlung durch qualifiziertes Personal,
- fachgerechte Durchführung des Eingriffs sowie,
- Vetorecht der von Beschneidung betroffener Jungen.
Eine dieser Bedingungen sei, die vorherige Betäubung der Kinder um Schmerzen zu verhindern. Der israelische Oberrabbiner Yona Metzger meint dazu, es dürfe nur ein Mohel (jüdischer Beschneider) sein, der eine Beschneidung durchführen soll. Somit stellt er klar: religiöse Riten stehen über dem Kindeswohl. Betäubung ist in der jüdischen Beschneidungstradition nicht vorgesehen.
Auch ist es sehr fraglich, ob Eltern betroffener Jungen tatsächlich die Beschneidung aussetzen würden, wenn das Kind sich klar dagegen ausspricht.Vermutlich nicht. So klingt es, wenn man die religiösen Positionen der Beschneidungsdebatte ernst nimmt, die ganz klar sagten: Es ist Tradition und es bleibt Tradition! Und bei jüdischen Kindern ist auch nicht anzunehmen, dass ein acht Tage altes Kind dem Ritual widersprechen würde.
Nach dieser Entscheidung des Ethikrates kann daher von einem Ethikettenschwindel gesprochen werden. Denn er hat sich nicht für das Kindeswohl sondern allein zugunsten der Religion entschieden und religiöse Kindesbeschneidung legitimiert. Denn nur eine gesetzliche Regelung, die eine Beschneidung erst im mündigen Alter eines Jungen mit dessen Einverständnis ermöglicht, ist eine zu 100% dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung und auch nur dann ethisch.
Dokumente der Plenarsitzung am 23. August 2012
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